Rechtsprechung
BayObLG, 17.10.1966 - BReg. 1b Z 64/66 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Minderjährige; Zeugnisverweigerung; Zustimmung; Sorgeberechtigter; Verweigerung; Verständnis; Geistige Reife
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1626
Papierfundstellen
- NJW 1967, 206
- FamRZ 1966, 644
- BayObLGZ 1966, 343
Wird zitiert von ... (7)
- LSG Bayern, 12.05.2021 - L 3 U 373/18
Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall im Home-Office wegen spezifisch …
Dieser Verzicht war auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, weil die vorbenannten Zeugen die zum Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife besaßen (…vgl. Damrau/Weinland, in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 383 Rn. 8 mit zahlreichen RsprNachw.), wie der erkennende Senat in seinem diesbezüglichen Beschluss in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen begründet dargetan hat (zur entsprechenden Prüf- und Entscheidungspflicht des Spruchkörpers vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.10.1966 - 1 b Z 64/66 - NJW 1967, 206, 209). - OLG Düsseldorf, 13.06.2017 - 21 U 106/16
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Sofern eine Zustimmung der Eltern überhaupt erforderlich ist, was bei dem voll einsichtsfähigen minderjährigen Zeugen zu verneinen ist, muss für die Zustimmung ein Pfleger bestellt werden (BayObLGZ 1966, 343 = NJW 1967, 206 = MDR 1967, 129 = FamRZ 1966, 644 mAnm Bosch; … - BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 146/97
Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines …
»Bei der Entscheidung darüber, ob ein Bedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch einen minderjährigen Zeugen besteht, können Gesichtspunkte des Zeugenschutzes angemessen berücksichtigt werden (Fortführung von BayObLGZ 1966, 343).«.In der Rechtsprechung (BGH NJW 1960, 1396, BayObLGZ 1966, 343, OLG Hamm OLGZ 1972, 157 und OLG Stuttgart FamRZ 1985, 1154 ) und in der Literatur (…Palandt/Dieder.ichsen BGB 56. Aufl. Rn. 8, MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. Rn. 48, jeweils zu § 1909 BGB ;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Rn. 20, Pfeiffer/Fischer StPO Rn. 6, Löwe/Rosenberg/Dahs StPO 24. Aufl. Rn. 28, Karlsruher Kommentar/Pelchen StPO 3. Aufl. Rn. 24, jeweils zu § 52 StPO ) ist anerkannt, daß die Entscheidung darüber, ob der minderjährige Zeuge schon die nötige Verstandesreife besitzt, um die Bedeutung und Tragweite seines Rechts zu erfassen, vom Strafrichter oder im Ermittlungsverfahren vom vernehmenden Staatsanwalt getroffen werden muß.
ee) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1966, 343/352) wurde die Anordnung der Ergänzungspflegschaft grundsätzlich erst für zulässig erachtet, wenn das erkennende Gericht die fehlende Verstandesreife bei dem Kind ausdrücklich festgestellt hat.
- BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 110/02
Beschwerderecht des Erbeserben bei Geltendmachung der Unrichtigkeit des dem Erben …
- BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer …
Der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 steht nicht entgegen, daß sie selbst um die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gebeten hatte (BayObLGZ 1966, 343/345). - BayObLG, 05.09.1986 - BReg. 1 Z 41/86
Unterhaltsprozeß; Gerichtspsychologische Begutachtung; Kindeswohl; Gefährdung; …
Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht bereits für den ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, in dem es darum ging, ob ein Kind im Scheidungsrechtsstreit der Eltern das Zeugnis selbst verweigern darf (BayObLGZ 1966, 343/352). - OLG Karlsruhe, 14.08.1997 - 2 W 3/97
Abstammungsfeststellungsverfahren - Duldung einer Blutgruppenuntersuchung
Für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts hat die Rechtsprechung u.a. auch mit Blick auf die Bestimmungen über die Einwilligung eines Kindes in seine Ehelichkeitserklärung (jetzt §§ 1726, 1729 BGB ) entschieden, daß der minderjährige Zeuge das Weigerungsrecht, sofern er die für eine selbstverantwortliche Entscheidung erforderliche Verstandesreife besitzt (wofür die Vollendung des 14. Lebensjahres einen Anhaltspunkt bieten kann), selbst ausübt (vgl. BayObLG, NJW 1967, 206, 209 zu § 383 ZPO ; BGH, NJW 1967, 360 zu § 52 StPO a.F., der damals die Regelung für Minderjährige noch nicht enthielt).